10 Abs. 2 StPO. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher das Ergebnis eines Atemalkoholtests ein Beweismittel für Angetrunkenheit darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2008 vom 6. März 2009, E. 3.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (vgl. pag. 186 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung), kann das konkrete Ergebnis der einmaligen Atemalkoholprobe von 1,48 Promille nicht als massgeblich erachtet werden. Der Wert darf hingegen im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung als (gewichtiges) Indiz gewertet werden.