Diese Bestimmung wurde vorliegend nicht eingehalten. Es wurde nur eine Messung durchgeführt. Der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung kann auch durch «andere Beweismittel» als die Blutprobe (Art. 55 Abs. 4 SVG), namentlich durch Zeugenaussagen, erbracht werden (Urteil des Bundesgericht 6B_1119/2013 vom 24. März 2014, E. 1.3 mit Hinweisen). Das ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO.