Es bleibt somit die Verwertbarkeit der (einmaligen) Atemalkoholprobe zu prüfen. Im Tatzeitpunkt am 3. September 2015 galt für die Durchführung einer Atemalkoholprobe Art. 11 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) in seiner Fassung vom 11. Mai 2011 (AS 2011 2355; aSKV). Gemäss Art. 11 Abs. 2 aSKV waren für die Probe zwei Messungen erforderlich. Wichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so waren zwei neue Messungen vorzunehmen. Der tiefere Wert der beiden Messungen war massgebend (Art. 11 Abs. 5 aSKV). Diese Bestimmung wurde vorliegend nicht eingehalten.