Daraufhin veranlasste die Polizei – gestützt auf die damalige generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010 – eine Blutuntersuchung (pag. 11). Das Ergebnis der Blutuntersuchung bzw. die durch das Institut für Rechtsmedizin durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung wurde jedoch mangels Verwertbarkeit mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 16 470 vom 12. Januar 2017 wegen Unverwertbarkeit aus den Akten gewiesen (pag. 120 ff.). Es bleibt somit die Verwertbarkeit der (einmaligen) Atemalkoholprobe zu prüfen.