Die Angaben zu Alkoholkonsum und Schlaf konnte nur der Beschuldigte machen. Der Inhalt des Polizeiprotokolls ist als Bezeugung der Polizei bezüglich der vom Beschuldigten ihr gegenüber gemachten Angaben zu würdigen. 12.3 Verwertbarkeit des Ergebnisses der Atemalkoholprobe Die Polizei führte gemäss ihrem Protokoll am Unfallort um 05:13 Uhr eine Atemalkoholprobe mit dem Beschuldigten durch. Diese Messung gab einen Wert von 1,48 Gewichtspromille (pag. 10). Daraufhin veranlasste die Polizei – gestützt auf die damalige generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010 – eine Blutuntersuchung (pag.