8 Bei den von der Polizei im Protokollbogen aufgenommenen Angaben des Beschuldigten zu Alkoholkonsum und Schlafzeiten (pag. 9) handelt es sich zwar nicht um formell unter Belehrung aufgenommene Aussagen. Dies macht das Polizeiprotokoll jedoch nicht unverwertbar. Der protokollführende Polizist bezeugte mit seiner Unterschrift, was er zu den Unfallumständen in Erfahrung bringen konnte. Die Angaben zu Alkoholkonsum und Schlaf konnte nur der Beschuldigte machen.