Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in seinem damaligen Zustand nicht fähig gewesen wäre, die ihm von der Polizei gestellten Fragen und deren Kontext zu verstehen und korrekte Angaben zu machen. Die Beeinträchtigung des Beschuldigten ist zwar in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, führt aber nicht zu dessen Verhandlungs- respektive Vernehmungsunfähigkeit. Die Angaben des Beschuldigten gegenüber der Polizei sind folglich verwertbar und unter Berücksichtigung der Umstände zu würdigen. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten nicht das einzige ihn belastende Beweismittel.