Eine Diagnose eines Schleudertraumas oder einer Gehirnerschütterung oder eine andere geistige Beeinträchtigung, wie sie die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ins Spiel brachte, wurde beim Beschuldigten nicht festgestellt. Daran vermögen auch die eingereichten Unterlagen nichts zu ändern (pag. 259 ff). Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in seinem damaligen Zustand nicht fähig gewesen wäre, die ihm von der Polizei gestellten Fragen und deren Kontext zu verstehen und korrekte Angaben zu machen.