114 StPO). Anlässlich der polizeilichen Befragung des Beschuldigten am 3. September 2015 im Spital wurde mit einem Kreuz festgehalten, dass der Beschuldigte vor Aufnahme seiner Aussagen gemäss bernischer Belehrungskarte belehrt worden war (pag. 6). Wie im Anschluss noch darzulegen ist, war der Beschuldigte zwar alkoholisiert und übermüdet. Eine Diagnose eines Schleudertraumas oder einer Gehirnerschütterung oder eine andere geistige Beeinträchtigung, wie sie die Verteidigung in der Berufungsverhandlung ins Spiel brachte, wurde beim Beschuldigten nicht festgestellt.