114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person verhandlungsfähig, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Obwohl das Gesetz nur von der Verhandlungsfähigkeit spricht, bezieht sich diese Bestimmung jeweils auch auf die Vernehmungsfähigkeit (ENGLER, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 114 StPO). An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind keine hohen Anforderungen zu stellen (ENGLER, a.a.O., N 7 zu Art. 114 StPO).