Neben der formellen Aufnahme der Aussagen, hatte der Beschuldigte gegenüber den Polizisten vor Ort auch Angaben gemacht, die von den Polizisten in die auszufüllenden Protokollbögen übernommen wurden. Gemeint sind insbesondere die Angaben zum Alkoholkonsum und zu den Schlafzeiten des Beschuldigten, die die Polizei nur von ihm erfahren haben kann (vgl. pag. 9). Nach Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine beschuldigte Person verhandlungsfähig, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen.