12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Allgemeines Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 180 f., S. 3 f. der Urteilsbegründung). Vorab sind die Rügen der Verteidigung betreffend Unverwertbarkeit gewisser Beweismittel zu prüfen. Im Anschluss ist anhand der verwertbaren Beweismittel die konkrete Beweiswürdigung vorzunehmen. 12.2 Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hatte einzig unmittelbar nach dem Unfall bei der Polizei Angaben zur Sache gemacht. Später im Verfahren verweigerte er seine Aussage durchgehend.