11. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte im Berufungsverfahren zur Verteidigung des Beschuldigten vor, es sei bei der Befragung des Beschuldigten keine ordentliche Belehrung erfolgt und die Vernehmungsfähigkeit werde bestritten. Die Aussage des Beschuldigten zum Thema Schlaf sei ohne Belehrung und Unterschrift des Beschuldigten aufgenommen worden und daher unverwertbar. Auch die Atemalkoholprobe sei nicht verwertbar. So würden sich in den Akten keine aus medizinischer Sicht belastenden Beweise finden. Das Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall sei im starken Aufprall begründet.