Ferner würden keine Hinweise vorliegen, welche auf eine (vollständige) Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung schliessen liessen. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich seiner Aussagen sei daher zu verneinen. Einer allfälligen, durch den Unfall bedingten, verminderten Vernehmungsfähigkeit könne im Rahmen der freien Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Auf die Aussagen des Beschuldigten könne abgestellt werden (pag. 183 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung).