Der Beschuldigte habe dies bestätigt, indem er angegeben habe, während der Fahrt kurz eingeschlafen zu sein. Die Aussagen des Beschuldigten und die im Polizeirapport festgehaltenen Angaben sowie die Schilderungen der Zeugin würden in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass der Beschuldigte im Unfallzeitpunkt alkoholisiert und übermüdet gewesen sei. Ferner würden keine Hinweise vorliegen, welche auf eine (vollständige) Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung schliessen liessen.