Nach Überzeugung des Gerichts hänge auch die Tatsache, dass der Beschuldigte auf dem Weg nach Interlaken einen für ihn unerklärbaren Umweg auf sich genommen habe, mit einer Alkoholisierung und einer damit einhergehenden eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit des Beschuldigten zusammen. Bezüglich des Vorwurfs der Übermüdung habe der Beschuldigte gemäss seien Angaben gegenüber der Polizei im Unfallzeitpunkt seit 22 Stunden nicht mehr geschlafen und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit übermüdet gewesen. Der Beschuldigte habe dies bestätigt, indem er angegeben habe, während der Fahrt kurz eingeschlafen zu sein.