Die Zeugin habe ihre Beobachtungen am Unfallort plausibel und in Übereinstimmung mit den polizeilichen Angaben im Anzeigerapport geschildert. Ihre Aussagen würden auch mit den Aussagen des Beschuldigten zusammenpassen, die dieser am Tag des Unfalls bei der Polizei gemacht habe. Nach Überzeugung des Gerichts hänge auch die Tatsache, dass der Beschuldigte auf dem Weg nach Interlaken einen für ihn unerklärbaren Umweg auf sich genommen habe, mit einer Alkoholisierung und einer damit einhergehenden eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit des Beschuldigten zusammen.