Betreffend die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalls sei auf die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin abzustellen sowie der durchgeführte Atemalkoholtest zu berücksichtigten. Denn die durch das Institut für Rechtsmedizin durchgeführte forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung (Blutalkoholtest) sei infolge des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2017 (Beschluss der Beschwerdekammer für Strafsachen i.S. BK 16 470) aus den Akten gewiesen worden. Die Zeugin habe ihre Beobachtungen am Unfallort plausibel und in Übereinstimmung mit den polizeilichen Angaben im Anzeigerapport geschildert.