6 10. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass sie unter Würdigung der Aussagen davon ausgehe, dass sich der Unfall gemäss den Angaben im Strafbefehl und im polizeilichen Anzeigerapport ereignet habe. Betreffend die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalls sei auf die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin abzustellen sowie der durchgeführte Atemalkoholtest zu berücksichtigten.