Er verweigerte die Aussage auch oberinstanzlichen fast vollständig. Er gab einzig an, dass der vorsorgliche Entzug seines Führerausweises durch das Strassenverkehrsamt wegen des Vorfalls vom 3. September 2015 noch laufe und er keine Kenntnis des Verfahrensstandes des Administrativverfahrens habe (pag. 254 Z. 30 ff.).