und die Aussagen der am 3. September 2015 einsatzleitenden Polizistin D.________ als Zeugin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. August 2017 (pag. 160 ff). Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 181-183, S. 4-6 der Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2018 wurde eine weitere Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt (pag. 253 ff.). Er verweigerte die Aussage auch oberinstanzlichen fast vollständig.