9. Beweismittel Als Beweismittel liegen vor: Der Anzeigerapport der Polizei vom 15. Oktober 2015 mit Beilagen (pag. 1 ff.) inklusive Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei vom 3. September 2015 (pag. 6) und dem Atemalkoholtestergebnis vom 3. September 2015 (pag. 10), die Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2017 (pag. 141 ff.), die Aussageverweigerung des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. August 2017 (pag. 159) und die Aussagen der am 3. September 2015 einsatzleitenden Polizistin D.___