8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist der äussere Sachverhalt betreffend Ort, Zeit und Beteiligte unbestritten. Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte am frühen Morgen des 3. September 2015 auf der Autobahn A8 auf dem Abschnitt Lattigen Richtung Interlaken die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und ungebremst mit dem Anpralldämpfer der physischen Nase kollidierte. Der Beschuldigte bestreitet jedoch das Bestehen einer Alkoholisierung und einer Übermüdung zum Zeitpunkt des Unfalles.