7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 24. Januar 2017 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) soll der Beschuldigte am 3. September 2015 um ca. 04:40 Uhr in übermüdetem und angetrunkenem Zustand mit einem Atemalkoholtestresultat von 1.48 Gewichtspromillen auf der Autobahn A8 einen Personenwagen geführt haben. Er sei in Frutigen losgefahren und dann via Lattigen auf der Autobahn A8 in Richtung Interlaken, als er infolge Alkoholkonsums und Übermüdung die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe und ungebremst mit dem Anpralldämpfer der physischen Nase kollidiert sei (pag. 130).