Das Bundesgericht hat sich in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 mit den Vorgaben der EMRK an die Zusammensetzung des Spruchkörpers befasst. Es hat insbesondere festgehalten, dass der EGMR nicht verlange, dass die Zusammensetzung im Voraus aufgrund einer generellabstrakten Regelung bestimmbar sein müsse (E. 2.3.1). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers der 1. Strafkammer verstösst nicht gegen Art. 6 EMRK.