6 Abs. 1 EMRK noch stellt dies einen Einstellungsgrund dar. Die Frage der Zusammensetzung des Spruchkörpers hat Rechtsanwalt B.________ zudem bereits in zahlreichen Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern gerügt. Sämtliche (Ausstands-) Begehren dieser Art wurden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (SK 17 399, 400, 401, 402, 406, 407, 409, 431, 437, 439, 455, 470, 483 +484, 491, 501 und eben 504). Es wird auf die dortigen Begründungen verwiesen. Das Bundesgericht hat sich in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 mit den Vorgaben der EMRK an die Zusammensetzung des Spruchkörpers befasst.