EMRK darstellt. Da kein Verfahrensmangel vorliegt, stellt sich auch die Frage nach der Möglichkeit der Heilung des Mangels nicht, die von Rechtsanwalt B.________ mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR i.S. Krivoshapkin gegen Russland vom 27. Januar 2011 (42224/02) bestritten wird. Auch die von Rechtsanwalt B.________ einzig in der Berufungserklärung pauschal behauptete, in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr erwähnte mangelnde gesetzliche Grundlage für die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Berufungsverfahren, begründet weder einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK noch stellt dies einen Einstellungsgrund dar.