Es ist auch nicht geeignet, per se Misstrauen an der Unparteilichkeit eines erstinstanzlichen Gerichtspräsidiums zu erwecken. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem möglich, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Vorliegend fehlten weder Prozessvoraussetzungen noch bestehen Prozesshindernisse, die zu einer Einstellung des erstinstanzlichen Verfahrens hätten führen müssen. Dasselbe gilt für das Berufungsverfahren, in dem der Verzicht auf Verfahrensteilnahme durch die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK darstellt.