Da kein Fall von Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorlag, war die Staatsanwaltschaft nach geltendem Verfahrensrecht nicht verpflichtet, die Anklage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu vertreten. Die Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft auch nicht vorgeladen und war dazu auch nicht verpflichtet. Das Gericht übernimmt durch Abwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht die Rolle der Anklage. Es ist aber sowohl in An- als auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft befugt, von sich aus Beweise zu erheben (Art. 343 und 389 StPO), wobei es belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht (Art. 6 Abs. 2 StPO).