Folglich hat die Kammer vorliegend darüber zu befinden, ob die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen Art. 6 EMRK verstösst und dadurch den Anschein der Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten zu erwecken vermag. Weiter ist zu prüfen, ob das Verfahren deshalb oder aufgrund des Verzichts auf Teilnahme am Berufungsverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft einzustellen ist. Zur Frage der Verletzung von Art. 6 EMRK durch das Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann in Bezug auf die Berufungsverhandlung vorab auf die Begründung im Beschluss SK 17 504 verwiesen werden.