Soweit die Einstellung des Verfahrens beantragt werde, sei darüber ebenfalls im Hauptverfahren zu befinden (vgl. Beschluss SK 17 504, Ziff. 3). Das Ausstandsbegehren gegen die Besetzung des Berufungsgerichts wurde hingegen abgewiesen. Rechtsanwalt B.________ hat den Beschluss SK 17 504 vom 17. Januar 2018 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen; das Verfahren ist wie erwähnt noch hängig (Verfahrensnummer 1B_37/2018). Folglich hat die Kammer vorliegend darüber zu befinden, ob die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gegen Art.