Das Berufungsgericht und das erstinstanzliche Gericht würden deswegen abgelehnt und das Strafverfahren müsse eingestellt werden (pag. 194 ff. und pag. 256). Im Beschluss SK 17 504 vom 17. Januar 2018 prüfte eine anders zusammengesetzte Strafkammer die Rüge der Befangenheit der Kammer im Berufungsverfahren. Sie hielt fest, die Frage, ob die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Verhandlung den Anschein der Befangenheit beim erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten zu begründen vermöge, sei im Hauptverfahren zu prüfen. Soweit die Einstellung des Verfahrens beantragt werde, sei darüber ebenfalls im Hauptverfahren zu befinden (vgl. Beschluss SK 17 504, Ziff. 3).