3 gegen den Beschuldigten sei wegen Verstössen gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK einzustellen. Diese Anträge begründete er insbesondere mit der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und deren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Die Nichtanwesenheit der Anklagebehörde verstosse gegen Art. 6 EMRK. Das Berufungsgericht und das erstinstanzliche Gericht würden deswegen abgelehnt und das Strafverfahren müsse eingestellt werden (pag.