5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde im oberinstanzlichen Verfahren die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs und eines Leumundsberichts über den Beschuldigten angeordnet (pag. 241, 243 ff., 249). Allerdings konnte die Polizei keinen Leumundsbericht erstellen, da der Beschuldigte auf Anraten seines Verteidigers jegliche Angaben verweigerte (pag. 243 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2018 wurde der Beschuldigte nochmals zur Sache und zur Person befragt. Er machte fast vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 253 ff.).