, vom 04. August 2017, dahingehend abzuändern, dass «Das Strafverfahren PEN 17 92 gegen A.________ wird wegen Verstössen gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'241.15 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 600.00, Gerichtsgebühren von CHF 1'600.00 sowie Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'220.00 an dem Kanton Bern.