In Bezug auf dieses Ausstandsbegehren wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK 17 504) und mit Entscheid vom 17. Januar 2018 wurde das Ausstandsgesuch gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im vorliegenden Verfahren SK 17 417 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschluss SK 17 504 vom 17. Januar 2018 wurde mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen; das dortige Verfahren ist noch hängig (Verfahrensnummer 1B_ 37/2018). Am 26. Februar 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers die mündliche Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 251 ff.).