Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 rügte der Beschuldigte ein weiteres Mal einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK aufgrund der Nichtanwesenheit der Staatsanwaltschaft im erst- und oberinstanzlichen Verfahren und lehnte das Berufungsgericht – dessen Besetzung mittlerweile bekannt war (pag. 199) – sowie das erstinstanzliche Gericht ab (pag. 219 ff.). In Bezug auf dieses Ausstandsbegehren wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK 17 504) und mit Entscheid vom 17. Januar 2018 wurde das Ausstandsgesuch gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im vorliegenden Verfahren SK 17 417 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.