Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 207). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 13. November 2017, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei und eine mündliche Verhandlung wünsche (pag. 208). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 rügte der Beschuldigte ein weiteres Mal einen Verstoss gegen Art.