6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK) aufgrund der – zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht bekannten – Zusammensetzung des Spruchkörpers im Berufungsverfahren und im Eventualantrag verlangt er einen vollumfänglichen Freispruch; beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern (pag. 194 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.