215 4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Grundbuchsperren auf den folgenden Grundstücken aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: – Biel-GbBl.-Nr.________ (E-GRID CH________), im Alleineigentum von C.________; – Steffisburg-GbBl.-Nr.________ (E-GRID CH________), im Alleineigentum von C.________; – Steffisburg-GbBl.-Nr.