Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Kontosperre auf dem Bonussparkonto Nr.________ bei der AW.________Genossenschaft, lautend auf C.________ (Saldo per 27.02.2017: CHF 101'615.04), aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 3. Folgende Grundbuchsperren werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben: – Heimberg-GbBl.-Nr.________ (E-GRID CH________), im Alleineigentum der AT.________AG; – Heimenhausen-GbBl.-Nr.