212 – Konto bei der AL.________AG, lautend auf AK.________, Sparkonto Nr.________ (Saldo per 16.02.2017: CHF 38'314.00). Die Banken werden nach Rechtskraft entsprechend angewiesen. 4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: – Konto bei der AE.________AG, lautend auf A.________, Obligationensparkonto Nr.__