C.________ hat dem Kanton Bern die von diesem für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Unter denselben Voraussetzungen hat C.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt EU.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 26'488.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt EU.