A.________ hat dem Kanton Bern die von diesem für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von insgesamt CHF 17'019.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ den darauf entfallenden nachforderbaren Betrag, ausmachend total CHF 4'072.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 210 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: