A.________ hat dem Kanton Bern die von diesem für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 84'499.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 209 1.2. Obere Instanz