17 Abs. 4 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) löscht das Bundesamt für Polizei (fedpol) die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs- 204 dienstlichen Daten ist nach Ablauf dieser Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; Ziff. VII.9 und VIII.5 des Urteilsdispositivs).