II. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Über beide Beschuldigten wurden biometrische erkennungsdienstliche Daten erhoben (vgl. pag. 8 4 001 [A.________, PCN________] und pag. 7 4 001 [C.________, PCN________]). Gemäss Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) löscht das Bundesamt für Polizei (fedpol) die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe.