WSG 31 383 ff.). Auch unter Berücksichtigung der auf dem 203 Objekt lastenden Schulden (vgl. pag. WSG 31 353) dürfte der hälftige Miteigentumsanteil von C.________ durchaus einen relevanten Wert aufweisen. In der Marktwertschätzung wird aber auch darauf hingewiesen, dass es sich um ein Luxusobjekt handelt, was den Kreis der potentiellen Käufer stark einschränkt. Unter diesen Umständen erscheinen die Aussichten, diesen Wert im Rahmen einer aufwändigen Zwangsvollstreckung zu erreichen, nicht wirklich gut.