Dennoch handelt es sich lediglich um einen Miteigentumsanteil an qualifiziertem Miteigentum, mithin liegt eine enge Verknüpfung mit anderen Miteigentümern vor, was einer effizienten und erfolgsversprechenden Verwertung, zumal beim zusätzlichen Aufwand bei so vielen kleinen Einheiten, nicht zuträglich ist. - Grundstücke in M.________ mit GbBl.-Nrn.________ (E-GRID CH________) und ________ (E-GRID CH________), ebenfalls im (je hälftigen) Miteigentum von C.________ und seinem Sohn (pag. WSG 30 025 ff. und 30 029 ff.