Die Kammer erachtet daher die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen in diesem Umfang auch insgesamt und mit Blick auf die konkrete Höhe der Ersatzforderung nicht als unverhältnismässig – aber gleichzeitig auch als ausreichend. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bezüglich der übrigen Grundstücke erscheint daher nicht als erforderlich und verhältnismässig. Hinzu kommt, dass sich diese Grundstücke nach Auffassung der Kammer weniger für eine erfolgreiche Verwertung eignen. Die Sperren über folgende Grundstücke werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben (Ziff. VIII.3 des Urteilsdispositivs): - Grundstücke in Heimenhausen (GbBl.-Nr.________ [E-GRID CH_____